Orientierung für Ihr Anbieterimpressum – mit Verweis auf den aktuellen Gesetzestext.
Allgemeine Informationspflichten nach § 5 DDG
Die aktuellen allgemeinen Informationspflichten für digitale Dienste finden Sie in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Der bisherige TMG-Auszug dieser Seite bleibt unten als historischer Text zugänglich.
Je nach Anbieter und Tätigkeit gehören dazu insbesondere:
Name, Anschrift und gegebenenfalls Rechtsform und Vertretungsberechtigte.
Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse.
Bei zulassungspflichtiger Tätigkeit die zuständige Aufsichtsbehörde.
Register und Registernummer sowie gegebenenfalls berufsrechtliche Angaben.
Vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer; gegebenenfalls Angaben zur Liquidation.
Für bestimmte Anbieter gelten zusätzliche Angaben. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt. Maßgeblich ist der vollständige aktuelle Gesetzestext.
Archivierter Auszug der bisherigen Seite. Dieser Text ist keine Darstellung des geltenden Rechts.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den
Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der
Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn
nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG
Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L
184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu,
wie diese zugänglich sind,
in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung
oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.